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_Neues Spendenrecht: Wie der Staat Ihr Engagement belohnt

Absetzbarkeit von gemeinnützigen Spenden jetzt auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht.

Mit der Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts im Herbst 2007 sind rückwirkend zum 1. Januar 2007 neue Regelungen zur Absetzbarkeit von Spenden eingeführt worden.

Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen für unsere Unterstützer:

 

Bisheriges Recht

Neues Recht

Spendenabzug

§ 10b Abs. 1 EstG

Spenden für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke mit bis zu 5% bzw. mildtätige und wissenschaftliche Zwecke mit 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Die Absetzbarkeit von Spenden wurde mit 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte für gemeinnützige, kulturelle, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke gleichgeschaltet.

 

Spenden an Stiftungen

§ 10b Abs. 1 + 1a EStG

Spenden an Stiftungen wurden mit 10% vom Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.

 

Sonderregelung:

Darüber hinaus wurden max. 20.450 Euro pro Jahr anerkannt.

 

Zustiftungen in Höhe von maximal 307.000 Euro in den Vermögensstock konnten anlässlich der Neugründung im ersten Jahr auf 10 Jahre einmalig abgesetzt werden.

Auch Spenden an Stiftungen fallen jetzt unter die 20%-Regelung.

 

 

 

Die Sonderegelung entfällt.

 

 

 

 

Zustiftungen in den Vermögensstock können jetzt bis zu 1.000.000 Euro auf 10 Jahre abgesetzt werden, unabhängig wann die Stiftung gegründet wurde.

Spenden von Unternehmen

Alternativ zum oben genannten konnten bisher 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angerechnet werden.

Dieser Satz wurde verdoppelt. So können jetzt bis zu 4 Promille der genannten Summe angerechnet werden.

Übergangsregelung

Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2007 eine Wahlmöglichkeit geschaffen, so dass man bei der Steuererklärung auf Antrag die alte Regelung anwenden lassen kann. Ob sich das für Sie lohnt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.