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Regelungen des Spendenrechts: Wie der Staat Ihr Engagement belohnt

Die Absetzbarkeit von gemeinnützigen Spenden beträgt 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte

Mit der Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts im Herbst 2007 wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 neue Regelungen zur Absetzbarkeit von Spenden eingeführt.

Nachfolgend eine Übersicht:

 

  Aktuelles Recht
(seit 2007)
Spendenabzug
§10b Abs. 1 EStG
Die Absetzbarkeit von Spenden wurde mit 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte für gemeinnützige, kulturelle, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke gleichgeschaltet.
Spenden an Stiftungen
§10b Abs. 1 + 1a EStG

Auch „normale“ Spenden an die Stiftungen fallen unter die 20%-Regelung.

Als weitere Option ist es möglich, Zustiftungen an eine Stiftung zu tätigen. Zustiftungen in den Vermögensstock können bis zu 1.000.000 Euro für Singles (für Ehepaare doppelter Betrag) auf 10 Jahre abgesetzt werden. Dabei ist der Vermerk Zustiftung zwingend erforderlich! Diese Möglichkeit der Absetzbarkeit gilt zusätzlich zur 20%-Regel.

Spenden von Unternehmen Dieser Satz wurde verdoppelt. So können jetzt bis zu 4 Promille der genannten Summe angerechnet werden